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Brief für Unternehmer und Freiberufler des Monats Mai 2013


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Besserungsfall ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung

2.

Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen, Empfängnisverhütung etc.

3.

Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit

4.

Gelangensbestätigung, der nächste Versuch

5.

BMF nimmt Stellung zum Steuersatz für Speisen und Getränke

6.

Einfuhrumsatzsteuer wegen Pflichtverletzungen, dennoch Vorsteuerabzug?

7.

Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachungsregelung verlängert

8.

Zuviel im Tank bringt Zank

9

Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung

10.

Grunderwerbsteuer bei Änderung der Gesellschafter einer KG ist sofort abziehbarer Aufwand

11.

Wie weit gilt das Verbot der Doppelbestrafung bei Steuerhinterziehung?

12.

Wann beginnt Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers?

13.

Einheitsbewertung bei Pferdezucht mit Spitzen-Deckhengst

14.

Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

15.

Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

16.

Großbetriebe: BMF äußert sich zu Rückstellungen für künftige BP

17.

Berufsübliche Honorare bei mehrjährigem Mandat sind keine außerordentlichen Einkünfte

18.

Ordnungsgemäße Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz

19.

Angespanntes Arbeitsklima ist noch kein Mobbing

20.

Kein vereinfachter Nachweis von PayPal-Spenden

21.

Umsatzsteuer im Vereinssponsoring

22.

Ausländischer Notar darf Gesellschafterliste nicht unterzeichnen

23.

Bei allen Arbeitgebern wird künftig Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse geprüft

24.

Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: Besteuerung von Erstattungszinsen

25.

Bei Nutzung von Werbemobilien durch Vereine kann Umsatzsteuer anfallen

26.

Kasseninhalt als BMG bei Spielgeräteumsätzen unionsrechtskonform?

27.

Organschaft: BMF bezieht Stellung zur organisatorischen Eingliederung

28.

Dinner Show als einheitlicher Umsatz

29.

Voraussetzungen für den Abzug von Auslandsspenden


1. Besserungsfall ohne schenkungsteuerrechtliche Bedeutung

Kernaussage
Wird ein Besserungsschein vollentgeltlich erworben, kann der Eintritt des Besserungsfalles nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Sachverhalt
Der Kläger war an einer GmbH sowie an einer AG beteiligt. Aufgrund einer Krise der GmbH verzichtete die AG auf eine Darlehensforderung. Die AG ließ sich allerdings das Recht einräumen, dass die Forderung wiederauflebe, wenn die Krise der GmbH beseitigt sei. Dieses als Besserungsschein verbriefte Recht verkaufte die AG zum damaligen Verkehrswert von 1 EUR an den Kläger und trat den Besserungsschein ab. Einige Jahre später trat der Besserungsfall ein. Der Kläger erhielt daher von der GmbH rund 2 Mio. EUR. Das Finanzamt beurteilte den Verkauf des Besserungsscheins durch die AG als Schenkung an den Kläger. Diese Schenkung wurde mit dem Zufluss der rund 2 Mio. EUR abzüglich des Kaufpreises von 1 EUR bewertet. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Das Finanzgericht sah in der Übertragung einen teilentgeltlichen Vorgang und unterwarf den unentgeltlichen Part der Schenkungsteuer.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das finanzgerichtliche Urteil auf. Entgegen der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht könne in der Übertragung des Besserungsscheins von der AG auf den Kläger keine Schenkung gesehen werden. Der zwischen Kläger und AG vereinbarte Kaufpreis von 1 EUR habe dem damaligen Verkehrswert des Besserungsscheins entsprochen. Daher habe ein vollentgeltliches Geschäft vorgelegen und für eine Schenkung sei kein Raum. Hieran vermöge auch die später eingetretene Wertsteigerung nichts zu ändern. Die Beurteilung, ob ein Vorgang unentgeltlich, teilentgeltlich oder vollentgeltlich sei, richte sich nach dem Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da aber der Verkehrswert des Besserungsscheins bei Vertragsschluss dem Kaufpreis entsprach, sei der Vorgang als vollentgeltlich zu beurteilen.

Konsequenz
Der Verkauf einer Chance zu ihrem Marktwert führt nicht dazu, dass im Zeitpunkt der Chancenrealisation eine freigiebige Zuwendung ausgeführt wird. Schenkungssteuer fällt nicht an.

2. Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen, Empfängnisverhütung etc.

Kernaussage
Ärztliche Leistungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie der Behandlung von Krankheiten dienen und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Dies kann im Einzelfall durchaus streitig sein.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. befasst sich in einer aktuellen Verfügung mit der Steuerbefreiung von Schönheitsoperationen, Schwangerschaftsabbrüchen und Empfängnisverhütungen.

Konsequenzen
Die Kombination der aufgeführten Behandlungsarten mutet etwas seltsam an, dürfte jedoch für die betroffenen Fachbereiche wichtig sein. Schönheitsoperationen sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine medizinische Indikation nachgewiesen werden kann. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Übernimmt jedoch die Krankenversicherung regelmäßig die Kosten, ist dies ein Indiz hierfür, so dass eine Befreiung in Frage kommt. Welche Bedeutung der Beurteilung des behandelnden Arztes hierbei beizumessen ist, muss aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fordert im Zweifel ein separates Sachverständigengutachten. Schwangerschaftsabbrüche und Empfängnisverhütungen sind dagegen steuerfrei. Auf die gewählte Methode zur Empfängnisverhütung kommt es nicht an.

3. Umsatzsteuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeit

Kernaussage
Erhalten ehrenamtliche Helfer ein Entgelt für ihre Tätigkeit, so ist dieses von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich lediglich um Auslagenersatz bzw. angemessene Entschädigungen für den entstandenen Zeitverlust handelt. Um der Praxis die Anwendung zu erleichtern, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu schon im vergangenen Jahr Anwendungsgrundsätze veröffentlicht. Das Schreiben erfüllte jedoch nicht die Vorstellungen der Betroffenen, die Nachbesserungen forderten. Das BMF hat nunmehr ein überarbeitetes Schreiben veröffentlicht.

Neue Verwaltungsanweisung
Zunächst grenzt das BMF den Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit von einer hauptberuflichen Tätigkeit ab, die nicht begünstigt ist. Ein mit der Tätigkeit verbundener hoher zeitlicher Aufwand spricht gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit, ebenso eine leitungsbezogenes Entgelt. Liegt nun eine ehrenamtliche Tätigkeit vor, so hängt die Befreiung von der Zahlung einer angemessenen Entschädigung ab. Als angemessen sieht das BMF unverändert eine Entschädigung in Höhe von 50 EUR je geleisteter Tätigkeitsstunde an, wobei die Vergütung aber insgesamt im Jahr den Betrag von 17.500 EUR nicht übersteigen darf. Zur Ermittlung der Grenze wird auf die Vergütung des Vorjahres sowie auf die voraussichtliche Höhe des laufenden Jahres abgestellt. Echter Auslagenersatz bleibt hierbei unberücksichtigt. Pauschale Vergütungen stehen zwar noch immer der Befreiung entgegen, das BMF lässt aber nun eine Ausnahme zu. Hierzu muss die Vergütung per Vertrag, in der Satzung oder durch Beschluss eines durch die Satzung legitimierten Gremiums geregelt sein. Aus der Regelung müssen sich die konkreten Tätigkeitsstunden ergeben; ferner sind die zuvor aufgeführten Betragsgrenzen (50 EUR/Std.; 17.500 EUR/Jahr) einzuhalten.

Konsequenz
Aufgrund der Definition des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit besteht die Gefahr, dass Personen, die viel Zeit in ihre ehrenamtliche Tätigkeit investieren, die Befreiung nicht in Anspruch nehmen können. Da dies dem Ziel einer Förderung des Ehrenamts widerspricht, will der Deutsche Steuerberaterverband e. V. noch einmal eine klarstellende Änderung anregen. Es ist nicht nur darauf zu achten, dass die Betragsgrenzen eingehalten werden, sondern dies sollte auch in ausreichender Form dokumentiert werden. Sollen pauschale Vergütungen gezahlt werden, müssen diese entsprechend den Vorgaben des Schreibens vertraglich geregelt werden, ansonsten droht die Steuerpflicht für sämtliche erhaltenen Vergütungen.

4. Gelangensbestätigung, der nächste Versuch

Kernaussage
Mit Wirkung zum 1.1.2012 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen erheblich verschärft. Die "Gelangensbestätigung" ersetzte die bisher erforderlichen Nachweise. Aufgrund erheblichen Widerstands gegen die kaum praktikable Neuregelung versprach das Bundesfinanzministerium (BMF) eine nochmalige Überarbeitung der entsprechenden Regelungen der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV). Die Änderung wurde nun verabschiedet.

Änderung der UStDV
Entgegen der bisherigen Regelungen sind nun neben der Gelangensbestätigung auch alternative Nachweise zulässig. So können die Nachweise unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Frachtbriefe, Spediteursbescheinigungen, tracking-and-tracing-Protokolle oder Empfangsbestätigungen von Postdienstleistern geführt werden. Hinsichtlich der Gelangensbestätigung ergeben sich nur wenige Vereinfachungen. So reicht nunmehr z. B. die Bestätigung des Monats des Erhalts der Lieferung durch den Empfänger aus.

Konsequenz
Die neue Fassung der UStDV tritt ab dem 1.10.2013 in Kraft. Bis dahin können die Unternehmen die Nachweise noch gemäß der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage führen. Insgesamt stellt die neue Regelung eine Vereinfachung dar. Die Unternehmen müssen sich nun umgehend mit den neuen Regelungen auseinandersetzen. So ist z. B. zu klären, in welchen Fällen die erforderlichen Nachweise mit Hilfe der Gelangensbestätigung eingeholt und wann die alternativen Nachweise genutzt werden sollen. Hierbei ist zu beachten, dass die formalen Anforderungen an die alternativ zu erbringenden Nachweise zum Teil strikter ausfallen als für die Gelangensbestätigung. Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollten die mit dem Export betrauten Mitarbeiter entsprechend geschult werden, von der Finanzbuchhaltung bis zum Vertrieb. Es wird erwartet, dass das BMF noch ein ergänzendes Schreiben veröffentlichen wird, auch dieses wird zu beachten sein.

5. BMF nimmt Stellung zum Steuersatz für Speisen und Getränke

Kernaussage
Die Lieferung von Lebensmitteln unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Werden hierzu jedoch zusätzliche Dienstleistungen erbracht, kann schnell der Regelsteuersatz zur Anwendung kommen (19 %). Die Abgrenzung stellt die Praxis vor massive Probleme. Diverse Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie neue Vorgaben der EU trugen zu weiterer Verunsicherung bei. Auf eine klärende Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums (BMF) wurde lange gewartet; nun liegt sie vor.

Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht des BMF kommt der Regelsteuersatz nur zur Anwendung, wenn das Dienstleistungselement qualitativ überwiegt. Um dies ermitteln zu können ist die gesamte erbrachte Leistung zu beurteilen. Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, bleiben allerdings bei dieser Betrachtung unberücksichtigt. Gleiches gilt für Dienstleistungen, die in keiner Verbindung zur Abgabe der Speisen stehen (z. B. Vergnügungsangebote im Freizeitpark). Das BMF listet hierzu im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes schädliche und unschädliche Dienstleistungen auf. So sind z. B. die Zubereitung an sich und der Transport nicht in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen und somit unschädlich. Das Servieren der Speisen spricht hingegen im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Zuletzt erläutert das BMF die neuen Grundsätze anhand von 16 Beispielen.

Konsequenz
Das Schreiben weicht erheblich von der bisher vertretenen Verwaltungsauffassung ab. Die Neuregelung dürfte in den meisten Fällen von Vorteil sein. Dies ist jedoch nicht primär der Einsicht des BMF zu verdanken, sondern der jüngsten Rechtsprechung sowie der EU-Kommission. Lieferanten von Speisen und Getränken, aber auch deren Abnehmer (z. B. Schulfördervereine, Pflegeheime etc.) müssen anhand des Schreibens prüfen, ob sich für sie Änderungen ergeben. Ferner können sie nun Optimierungen angehen. So kann z. B. durch Änderungen des Angebots ggf. erreicht werden, dass die Leistungen zukünftig dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Da die neuen Grundsätze für alle Umsätze gelten, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt wurden, ist auch für die Vergangenheit zu prüfen, ob noch Nutzen aus dem Schreiben gezogen werden kann. Insgesamt dürfte die korrekte Deklaration in vielen Fällen einfacher werden. Allerdings ist zu befürchten, dass es weiterhin Konflikte mit der Finanzverwaltung geben wird, wenn zu klären ist, ob die Dienstleistungselemente qualitativ überwiegen.

6. Einfuhrumsatzsteuer wegen Pflichtverletzungen, dennoch Vorsteuerabzug?

Kernaussage
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht in der Regel bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern. Allerdings kann Einfuhrumsatzsteuer auch festgesetzt werden, sofern Pflichten im Rahmen des Zollverfahrens verletzt werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen der Logistikbranche, z. B. Lagerhalter.

Sachverhalt
Voraussetzung für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer ist, dass der Unternehmer der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte, im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die eingeführten Waren hat. Lagerhalter, die Aufgaben im Rahmen der Einfuhr von Waren für Dritte übernehmen, haben zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über die bei Ihnen gelagerte Ware. Sie sind daher bisher nicht berechtigt Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, die ihnen gegenüber aufgrund von Pflichtverletzungen festgesetzt wird.

Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg hat sich nun gegen die geltende Rechtslage gewandt. Nach Ansicht der Richter verstößt die entsprechende Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegen die europarechtlichen Vorgaben. Demnach kann auch ein Lagerhalter zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt sein, da nicht die Verfügungsmacht über die Gegenstände hierfür Voraussetzung ist, sondern die Verbringung der Waren in den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr.

Konsequenz
Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Unternehmen, denen bisher der Vorsteuerabzug aus den genannten Gründen verwehrt wurde, können nun unter Berufung auf das anhängige Verfahren hiergegen vorgehen. Für aktuelle Fälle gibt es 2 Möglichkeiten. Zum einen kann wie bisher deklariert werden und der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer dann im Wege des Einspruchs beantragt werden. Zum anderen kann die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Deklaration als Vorsteuer erfasst werden. Allerdings muss dies ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt offen gelegt werden, um den Vorwurf der Steuerhinterziehung entgegen zu wirken. Zu beachten ist hierbei, dass das Finanzgericht - entgegen dem UStG - den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nicht von deren Entrichtung abhängig macht. Das Gericht folgt damit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Einfuhrumsatzsteuer sollte daher mit Festsetzung geltend gemacht werden und nicht erst nach ihrer Entrichtung. Sollte es diesbezüglich Widerstände geben, so kann auf das entsprechende Urteil des EuGH verwiesen werden und auf den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013, der eine entsprechende Änderung des UStG vorsieht.

7. Innergemeinschaftliches Verbringen: Vereinfachungsregelung verlängert

Kernaussage
Bringt ein Unternehmer Gegenstände zur eigenen Verfügung von einem in einen anderen Mitgliedstaat, so handelt es sich um ein innergemeinschaftliches Verbringen. Im Unterschied zur innergemeinschaftlichen Lieferung muss der Unternehmer selbst den innergemeinschaftlichen Erwerb im anderen Staat deklarieren. Verkauft er die Ware dann weiter, unterliegt er der Umsatzbesteuerung im anderen Staat.

Sachverhalt
Grundsätzlich wird strikt zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Verbringen getrennt. Allerdings existiert hierzu eine Ausnahmeregelung, die Großhändlern im grenznahen Raum die Deklaration vereinfachen sollte. Unter bestimmten Bedingungen konnte bisher statt einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden. Da die Vereinfachungsregelung auch zunehmend von Unternehmen genutzt wurde, für die sie nicht gedacht war, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dessen Anwendung zum 1.1.2013 eingeschränkt. Sie wird nur noch gewährt, wenn der Unternehmer die Ware selbst über die Grenze befördert und erfordert nunmehr einen Antrag. Bei Zustimmung des Finanzamtes konnte die bisherige Regelung noch bis zum 31.3.2013 weiter angewendet werden.

Neue Verwaltungsanweisung
Das BMF hatte nun die Übergangsregelung bis zum 30.9.2013 verlängert. Zu beachten ist, dass die Regelung nur für bestimmte Unternehmen eine Vereinfachung darstellt, da sie eine Registrierung und Deklaration der Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfordert.

Konsequenzen
Spätestens nach dem 30.9.2013 ist ein Antrag notwendig. Wer diesen dann vergisst, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen: Der gesamte Vorgang wird rückgängig gemacht. Dies betrifft zum einen die Besteuerung im Ankunftsstaat. Zum anderen wird im Herkunftsstaat aus dem innergemeinschaftlichen Verbringen, das als innergemeinschaftliche Lieferung gilt, eine "reine" innergemeinschaftliche Lieferung. Beide sind zwar steuerbefreit, doch das Problem besteht darin, dass die Steuerbefreiung der "normalen" innergemeinschaftlichen Lieferung etliche Nachweise erfordert. Diese werden dann regelmäßig nicht vorliegen, so dass das Risiko einer Umsatzsteuernachzahlung besteht.

8. Zuviel im Tank bringt Zank

Kernaussage
Über die Höhe der Energiesteuer (ehemals Mineralölsteuer) wird viel in der Öffentlichkeit diskutiert. Das Energiesteuer aber nicht nur fällig wird, wenn an deutschen Zapfsäulen getankt wird, wissen wohl nur Wenige. Der Energiesteuer unterliegt nämlich nicht nur das Tanken im Inland, sondern auch Kraftstoff, der in einem anderen Mitgliedstaat getankt wurde, sofern das Fahrzeug wieder hiermit nach Deutschland zurückkehrt. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Kraftstoff im Hauptbehälter (Tank) der Fahrzeuge sowie bis zu 20 Liter in Reservebehältern. Als Hauptbehälter gelten jedoch nur Tanks, die vom Hersteller serienmäßig in die jeweiligen Fahrzeuge eingebaut werden.

Sachverhalt
Der Kläger erwarb einen Lkw in der Absicht, diesen für den Transport von Containern umbauen zu lassen. Da dieser Umbau auch den Tank betraf, wurde der Lkw, um Kosten zu sparen, nur mit einem Tank ausgeliefert. Dieser wurde im Rahmen des Umbaus versetzt und zusätzlich ein zweiter Tank eingebaut. Zum Tanken fuhr der Kläger aufgrund der niedrigeren Kraftstoffpreise in die Niederlande. Anschließend kehrte er nach Deutschland zurück, um Fahrten im Inland durchzuführen. Die Zollverwaltung setzte daraufhin Energiesteuer für den Kraftstoff in beiden Tanks fest, da diese nicht serienmäßig eingebaut waren. Hiergegen sah der Kläger einen Verstoß gegen geltendes EU-Recht. U. a. verwies er darauf, dass nach der deutschen Regelung in vielen Fällen gar keine Befreiung mehr möglich sei, da mittlerweile Tanks überwiegend individuell in Abhängigkeit von der späteren Verwendung, und eben nicht serienmäßig, eingebaut würden.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf sieht auf Basis der nationalen Rechtsprechung keine Chance für den Kläger. Da es aber erhebliche Zweifel hat, ob die bisherige Auslegung zutreffend ist, hat es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) den Fall vorgelegt.

Konsequenz
Der EuGH muss nun klären, ob die Befreiung nicht auch von Vertragshändlern und Karosseriebauern eingebaute Tanks umfasst. Sollte er dies bejahen, so stellt sich als weitere Frage, ob das Kriterium der serienmäßigen Fertigung wie bisher aufrecht erhalten werden kann. Betroffene Unternehmen müssen prüfen, ob sie unter Berufung auf das beim EuGH anhängige Verfahren nun gegen ähnliche Festsetzungen vorgehen sollen. Zu beachten ist, dass der Fall nur Unternehmen betrifft. Privatpersonen, die ihren Tank zwecks billigen Tankens im nahen Ausland vergrößern, müssen mit der Festsetzung von Energiesteuer rechnen, ggf. sogar mit strafrechtlichen Ermittlungen.

9. Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Zahlung

Kernaussage
Im Gegensatz zur Bilanzierung basiert die Einnahmen-Überschussrechnung auf dem Zufluss- bzw. Abflussprinzip. D. h., sobald Geld auf dem betrieblichen Konto eingeht, wird dies als Betriebseinnahme erfasst, bei Abbuchungen entsprechend als Betriebsausgabe. Hiervon abweichend werden regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 20.12. und vor dem 11.1. eines Jahres erfolgen, in dem Jahr erfasst zu dem sie wirtschaftlich gehören. Als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen in diesem Sinne gelten auch Zahlungen bzw. Erstattungen aufgrund von Umsatzsteuervorauszahlungen.

Neue Verwaltungsanweisung
Das bayerische Landesamt für Steuern (LfSt) hat nun ausführlich dargestellt, wann eine Umsatzsteuervorauszahlung als abgeflossen gilt bzw. eine entsprechende Erstattung als zugeflossen. Hierbei werden alle möglichen Zahlungsarten (Überweisung, Scheck, Lastschrifteinzug) behandelt und auch Sonderfälle wie z B. Umbuchungen durch das Finanzamt.

Konsequenz
Selbst buchende Steuerpflichtige aber auch steuerliche Berater sollten die Verfügung im Zweifel zu Rate ziehen, da sie auch exotische Fälle auflistet, die den Wenigsten präsent sein dürften. So gilt die Umsatzsteuervorauszahlung z. B. beim Lastschrifteinzugsverfahren schon bei Fälligkeit als abgeflossen, wenn das Konto die notwendige Deckung aufweist. Auf die tatsächlich später erfolgende Abbuchung durch das Finanzamt kommt es dann nicht mehr an. Dies gilt jedoch wiederum nicht, wenn der 10. (Fälligkeitsdatum der Umsatzsteuervoranmeldung) auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, da sich dann die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschiebt. Bucht das Finanzamt die Vorauszahlung um, so gilt diese erst mit Zugang der entsprechenden Umbuchungsmitteilung beim Steuerpflichtigen als abgeflossen.

10. Grunderwerbsteuer bei Änderung der Gesellschafter einer KG ist sofort abziehbarer Aufwand

Kernproblem
Grunderwerbsteuer fällt üblicherweise beim Kauf von inländischen Grundstücken an. Obwohl gesetzlich Käufer und Verkäufer zur Hälfte Schuldner der Steuer sind, wird im Kaufvertrag meist der Käufer zur kompletten Übernahme verpflichtet. Die von ihm gezahlte Grunderwerbsteuer stellt dann Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks und, soweit bebaut, auch des Gebäudes dar. Wenn der Käufer das Grundstück zur Einkunftserzielung verwendet, sind die auf abnutzbare Gebäudeteile entfallenden Grunderwerbsteuern im Rahmen der Abschreibungen steuerlich abzugsfähig. Daneben sieht das Grunderwerbsteuergesetz zur Vermeidung von Steuerumgehungen verschiedene Erwerbsfiktionen vor, obwohl gar kein Grundstück veräußert wird. Steht ein Grundstück im Eigentum einer Personen- oder Kapitalgesellschaft und kommt es zu einem Gesellschafterwechsel, von dem mindestens 95 % der Anteile betroffen sind, wird ein Grundstückserwerb fingiert. Ertragsteuerlich stellt sich die Frage, wie eine daraus resultierende Grunderwerbsteuer zu behandeln ist.

Sachverhalt
Eine Kommanditgesellschaft (KG) erwarb sämtliche Kommanditanteile an einer anderen KG und hielt diese in ihrem Betriebsvermögen. Weil die erworbene KG Grundstücke besaß, wurde wegen der Änderung des Gesellschafterbestands Grunderwerbsteuer ausgelöst. Der Vorgang blieb jedoch zunächst unentdeckt und wurde Jahre später nach Auflösung der erworbenen Gesellschaft durch eine steuerliche Betriebsprüfung aufgegriffen. In deren Verlauf wurde die erwerbende KG als Rechtsnachfolgerin zur Zahlung herangezogen. Streit gab es jedoch um die ertragsteuerliche Behandlung: Während das Finanzamt die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten der Grundstücke behandelte, begehrte die KG den sofortigen Betriebsausgabenabzug. Hierüber musste das Finanzgericht Münster entscheiden.

Entscheidung
Das Gericht ließ den Betriebsausgabenabzug mangels "Grundstücksanschaffung" zu. So habe ein Erwerbsvorgang tatsächlich nicht stattgefunden, sondern werde lediglich fingiert, denn zivil- und handelsrechtlich seien die Grundstücke auch noch nach dem Anteilsübergang dem Vermögen der erworbenen KG zuzurechnen. Nach Auffassung der Richter könne sich auch aus dem Transparenzprinzip, d. h. der Zurechnung ideeller Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern auf die Erwerber des Gesellschaftsanteils, kein abweichendes Ergebnis ergeben. Denn daraus sei nicht abzuleiten, dass Aufwendungen der Gesellschaft als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der Gesellschafter behandelt würden.

Konsequenz
Zwar wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Das Finanzgericht hat sich bei seinem Urteil jedoch bereits an einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2011 orientiert. Hier hatte die durch Anteilsvereinigung bei einer Kapitalgesellschaft ausgelöste Grunderwerbsteuer ebenfalls zur Betriebsausgabe geführt.

11. Wie weit gilt das Verbot der Doppelbestrafung bei Steuerhinterziehung?

Kernaussage
Auch auf europäischer Rechtsebene ist das Grundrecht anerkannt, wonach niemand wegen ein und derselben Zuwiderhandlung strafrechtlich zweimal verfolgt oder bestraft werden darf. Im Hinblick auf diese Verbot der Doppelbestrafung legte ein schwedisches Gericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vor, ob gegen einen Angeschuldigten ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet werden darf, wenn wegen derselben Tag der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen bereits steuerliche Sanktionen gegen ihn festgesetzt wurden.

Sachverhalt
Ein schwedischer Steuerpflichtiger war selbstständig auf dem Gebiet des Fischfangs und des Verkaufs der Fänge tätig. Die schwedische Finanzverwaltung warf ihm vor, er sei seinen steuerlichen Erklärungspflichten für die Jahre 2004 und 2005 nicht nachgekommen, was zum Verlust von Einnahmen bei verschiedenen Steuerarten geführt habe. Im Mai 2007 setzte die Behörde für die betreffenden Jahre steuerliche Sanktionen gegen den Steuerpflichtigen fest. 2009 leitete das zuständige schwedische Gericht ein Strafverfahren gegen ihn ein. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm Steuerhinterziehung vor, die nach schwedischem Recht mit Freiheitsstrafe von bis zu 6 Jahren bestraft wird. Diesem Verfahren liegt dieselbe Tat der Abgabe unzutreffender Steuererklärungen zugrunde, die auch zu den steuerlichen Sanktionen geführt hat. Das schwedische Gericht möchte wissen, ob die Anklage gegen den Beschuldigten unzulässig ist, weil er in einem anderen Verfahren bereits wegen derselben Tat bestraft wurde.

Entscheidung
Der Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, zur Ahndung derselben Tat der Nichtbeachtung von Erklärungspflichten im Bereich der Mehrwertsteuer eine steuerliche Sanktion und danach eine strafrechtliche Sanktion zu verhängen. Die Mitgliedstaaten können, um die Erhebung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer in ihrer Gesamtheit zu gewährleisten, die anwendbaren Sanktionen frei wählen. Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination der beiden handeln. Für die Beurteilung der strafrechtlichen Natur von steuerlichen Sanktionen sind 3 Kriterien maßgeblich: zum Einen die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zum Anderen die Art der Zuwiderhandlung sowie die Art und der Schweregrad der dem Betroffenen angedrohten Sanktion. Es ist Sache der nationalen Gerichte, zu beurteilen, ob die nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen möglicherweise gegen die - ebenfalls nationalen - Schutzstandards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind.

Konsequenz
Der EuGH stellt klar, dass nur dann, wenn die steuerliche Sanktion strafrechtlichen Charakter hat und unanfechtbar geworden ist, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen dieselbe Person wegen derselben Tat nicht mehr zulässig ist.

12. Wann beginnt Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers?

Kernaussage
Nach dem Gesetz können Dienstverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Kündigungsberechtigte von dem wichtigen Grund erfährt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied aktuell, dass diese 2-wöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags erst ab positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund läuft.

Sachverhalt
Der Kläger war zunächst Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse Düsseldorf, dann Geschäftsführer der beklagten GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Tochtergesellschaft ist. Im Jahr 2000 unterzeichnete der Kläger einen Beratervertrag der Tochtergesellschaft mit einem Kölner Kommunalpolitiker für die beabsichtigte Auflage eines Fonds unter Beteiligung der Stadtsparkasse Düsseldorf, ihrer Tochtergesellschaft und der Stadtsparkasse Köln. Nach dem Vortrag der beklagten GmbH beruhte dies auf einer Absprache zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Köln und dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Düsseldorf, nach der der Kommunalpolitiker keine Beratungsleistung erbringen sollte. Der Kommunalpolitiker erhielt ein jährliches Honorar von 200.000 DM, das vereinbarungsgemäß von der Stadtsparkasse Köln erstattet wurde. Im Jahr 2004 wurde der Beratervertrag mit teilweiser Rückwirkung aufgehoben. Nach der Veröffentlichung von Presseberichten, nach denen es sich um einen Scheinberatervertrag gehandelt habe und die zum Rücktritt des Kommunalpolitikers als Bürgermeister führten, wurde der Kläger am 16.2.2009 als Geschäftsführer der beklagten GmbH abberufen und sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Kündigung seines Dienstverhältnisses unwirksam sei und bekam schließlich vor dem Oberlandesgericht Recht.

Entscheidung
Die Richter urteilten, die außerordentliche Kündigung sei wegen Versäumung der Kündigungsfrist unwirksam gewesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings sah die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Verfristung der Kündigungserklärung als nicht ausreichend an. Die Frist begann erst mit positiver Kenntnis der neuen Geschäftsführer der Tochtergesellschaft vom Kündigungsgrund zu laufen. Grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht, so dass keine Pflicht der Geschäftsführer bestand, aus Anlass der Aufhebung des Beratervertrags zu ermitteln, ob er nur zum Schein abgeschlossen wurde.

Konsequenz
Das Oberlandesgericht wird jetzt im zweiten Rechtsgang abschließend klären müssen, wann die neue Geschäftsführung positive Kenntnis vom Kündigungsgrund hatte. Jedenfalls gilt: Die 2-Wochen-Ausschluss-Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist Mit dem Ablauf der Frist verfällt das Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig. Unbenommen dessen kann der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen.

13. Einheitsbewertung bei Pferdezucht mit Spitzen-Deckhengst

Kernaussage
Die Beteiligten eines bei Finanzgericht Münster anhängigen Rechtsstreits stritten darüber, ob im Rahmen der Feststellung des Einheitswertes für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein gesonderter Ertragswert für die Deckhengsthaltung anzusetzen ist. Das Finanzgericht (FG) ist der Auffassung, allein die Tatsache, dass in einem Pferdezuchtbetrieb ein Deckhengst gehalten werde, dessen Samen erfolgreich über eine fremde Deckstation vermarktet würden, sei kein Anlass, die Deckhengsthaltung neben der Pferdezucht als landwirtschaftlicher Nutzung der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen und dafür einen höheren Ertragswert festzustellen.

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt auf eigenen und zugepachteten Flächen mit eigenen Stuten eine Pferdezucht. Für die Zucht werden 2 eigene Deckhengste gehalten, deren Samen über den eigenbetrieblichen Bedarf hinaus über eine fremde Deckstation vermarktet wird. Aufgrund dieser Gegebenheiten stellte das Finanzamt den Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fest und erfasste dabei die Erträge aus der Deckhengsthaltung gesondert in Form eines Einzelertragswerts. Als Folge dieser höheren Bewertung entfielen für die Klägerin die Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen. Dem Antrag auf fehlerberichtigende Wertfortschreibung des Einheitswertes folgte das Finanzamt nicht.

Entscheidung
Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch die Tierhaltung (hier: Pferdehaltung und Pferdezucht), wenn sie auf einer ausreichenden Futtergrundlage erfolgt. Da die Voraussetzungen vorliegen, besteht bereits aus systematischen Gründen kein Raum die Deckhengsthaltung als sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einzuordnen. Auch gehört die Deckhengsthaltung mit dem Ziel der Samengewinnung sowohl für die eigenen Zuchtstuten als auch für die Vermarktung bei fremden Muttertieren nicht zum Katalogbestand des § 62 BewG. Die Tatsache, dass der Katalog des § 62 BewG nach Verwaltungs- und Literaturauffassung nicht abschließend ist und z. B. Besamungsstationen als sonstige landwirtschaftliche Nutzung gemäß § 62 Abs. 1 BewG zu erfassen sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn eine Besamungsstation ist im Betrieb der Klägerin unstreitig nicht vorhanden.

Konsequenz
Allein die Tatsache, dass im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung ein besonders erfolgreiches Zuchttier gehalten wird, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung.

14. Ertragsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Kernaussage
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, u. a. Photovoltaikanlagen an ihr Netz anzuschließen sowie den aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) hat mit Verfügung vom 10.7.2012 Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen genommen. Die nachfolgenden Absätze geben den wesentlichen Inhalt der Verfügung wieder.

Anrechnungstarif bei Eigenverbrauch
Bei Anlagen bis 500 kW kann der Betreiber in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbrauchten Strom (z. B. im Eigenheim) mit einem verringerten Anrechnungstarif beziehen. Der Strom wird dabei in das allgemeine Netz eingespeist, während der Betreiber hierfür eine geringere Vergütung erhält. Es entfällt in diesen Fällen die Erfordernis, selbst benötigten Strom anderweitig zu erwerben. Die geringere Vergütung ist laut OFD als Betriebseinnahme zu erfassen. Gleichzeitig löst der Eigenverbrauch eine Entnahme aus, die mit dem Teilwert zu bewerten ist. Die OFD hat keine Bedenken, den Entnahmewert in Anlehnung an den ortsüblichen Strompreis zu schätzen.

Betriebsvorrichtungseigenschaft
Für die Frage, ob ein selbstständiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Aufdachanlage (selbstständig) oder um eine integrierte Anlage (unselbstständig) handelt. Während bei Aufdachanlagen in der Regel Betriebsvorrichtungen angenommen wurden, stellten integrierte Anlagen unselbstständige Gebäudebestandteile dar. Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden der Länder können dachintegrierte Anlagen nun "wie" Betriebsvorrichtungen behandelt werden. Anderslautende Auffassungen werden ausdrücklich aufgehoben.

Absetzungen für Abnutzungen
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Soweit gesetzlich zugelassen, ist die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung möglich. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist ebenfalls ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu gewähren. Auch Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können beansprucht werden. Der Anwendung steht nach bundeseinheitlicher Abstimmung der Finanzverwaltung nicht entgegen, dass der Strom teilweise privat verbraucht wird.

Arbeitszimmer
Die Berücksichtigungsfähigkeit eines steuerlichen Arbeitszimmers richtet sich nach den allgemeinen Voraussetzungen. Das Merkmal "nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich" kann zumindest bei kleineren Anlagen zu Problemen führen. Für eine auf dem Dach eines Einfamilienhaus betriebene Anlage wurde die Erforderlichkeit bereits finanzgerichtlich rechtskräftig verneint.

15. Ertragsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Kernaussage
Blockheizkraftwerke dienen der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sog. Kraft-Wärme-Kopplung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen und für die Warmwasserbereitung des Gebäudes verwandt. Nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) sind Netzbetreiber verpflichtet, u. a. Blockheizkraftwerke an ihr Netz anzuschließen, den aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu vergüten. Die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) hat mit Verfügung vom 10.07.2012 Stellung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Blockheizkraftwerken genommen. Die nachfolgenden Absätze geben den wesentlichen Inhalt der Verfügung wieder.

Privater Energieverbrauch
Anlagenbetreiber haben eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme zu erfassen, wenn sie die Nutzwärme der Anlage wie oben beschrieben für private Zwecke nutzen. Im Bereich der Umsatzsteuer ist diese Auffassung bereits überholt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2012 entschieden, dass die unentgeltliche Wertabgabe in erster Linie nach dem (fiktiven) Einkaufspreis für Strom und Wärme bemessen werden muss. Eine Ausweitung der Rechtsprechung auf die Ertragsteuern bleibt abzuwarten.

Betriebsvorrichtungseigenschaft
Der Zweck eines Blockheizkraftwerks liegt nicht ausschließlich in der Stromerzeugung, sondern auch darin, ein Gebäude zu beheizen und mit warmem Wasser zu versorgen. Hinsichtlich der Frage, ob ein Blockheizkraftwerk demnach eine Betriebsvorrichtung oder einen unselbstständigen Gebäudebestandteil darstellt, vertritt die OFD eine für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung. Da der betriebliche Zweck der Stromerzeugung im Vordergrund stehe, sei ein Blockheizkraftwerk für ertragsteuerliche Zwecke "wie" eine Betriebsvorrichtung als selbstständiges, bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.

Absetzung für Abnutzungen
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Soweit gesetzlich zugelassen, ist die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung möglich. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist ebenfalls ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG zu gewähren. Auch Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG können beansprucht werden. Der Anwendung steht nach bundeseinheitlicher Abstimmung der Finanzverwaltung nicht entgegen, dass der Strom teilweise privat verbraucht wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die gesamte mit dem Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme ausschließlich privat verwendet wird.

16. Großbetriebe: BMF äußert sich zu Rückstellungen für künftige BP

Kernaussage
Großbetriebe haben für im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bestehende Mitwirkungspflichten grundsätzlich Rückstellungen zu bilden, soweit diese am Bilanzstichtag bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre betreffen. Dies gilt auch ohne Vorliegen einer Prüfungsanordnung.

Sachverhalt
Betriebe, die nach der so genannten Betriebsprüfungsordnung auf Grund der dort festgelegten Größenmerkmale als Großbetrieb eingestuft werden, werden fortlaufend geprüft. Offen war die Frage, ob Rückstellungen für Betriebsprüfungskosten auch bei Betrieben gebildet werden dürfen, bei denen sich der Zeitraum der Betriebsprüfung nicht an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließt.

Entscheidung
Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 7.3.2013 kommt eine Rückstellung für Betriebsprüfungskosten ausschließlich für anschlussgeprüfte Betriebe in Betracht. Betriebe, für die keine Anschlussprüfung vorgesehen ist, dürfen somit keine Rückstellung bilden, solange noch keine Prüfungsanordnung vorliegt. Es dürfen nur Rückstellungen für Aufwendungen gebildet werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der erwarteten Betriebsprüfung stehen. Hierzu gehören u. a. die Kosten rechtlicher und steuerlicher Beratung während der Durchführung der Betriebsprüfung. Die Rückstellung für die Mitwirkungsverpflichtung zur Durchführung einer Betriebsprüfung ist als Sachleistungsverpflichtung mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten und abzuzinsen. Nicht einzubeziehen sind nach dem BMF-Schreiben dagegen insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten, die bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen berücksichtigt worden sind.

Konsequenz
Die Regelung des BMF-Schreibens ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

17. Berufsübliche Honorare bei mehrjährigem Mandat sind keine außerordentlichen Einkünfte

Kernaussage
Werden Honorare mehrerer Jahre nachträglich in einem Veranlagungszeitraum gezahlt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob für solche Zahlungen steuerliche Vergünstigungsregelungen gelten. Durch den progressiven Einkommensteuertarif kann es nämlich zu einer erheblichen Mehrsteuer führen, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr anfallen und nicht über mehrere Jahre versteuert werden. Als Vergünstigungsregel kommt die Einordnung der Honorare als außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) in Betracht. Im Rahmen freiberuflicher Einkünfte hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem vorliegenden Urteil die langjährige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars eines mehrjährigen Mandats eines Rechtsanwalts nicht zu außerordentlichen Einkünften führt.

Sachverhalt
Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde im Jahr 2003 in einer Erbschaftsangelegenheit mandatiert. Nach erfolgreichem Abschluss der Erbrechtsklage und des Strafverfahrens traf der Kläger im Jahr 2006 mit seinen Mandanten Honorarvereinbarungen, auf die sodann gezahlt wurde. Er sah in dieser Zahlung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit und beantragte die Anwendung der Tarifermäßigung wegen außerordentlicher Einkünfte. Das beklagte Finanzamt, das Finanzgericht und der BFH folgten dem nicht.

Entscheidung
Für die Anwendung der Tarifermäßigung bei außerordentlichen Einkünften reicht es nicht aus, dass ein Freiberufler für eine mehrjährige Tätigkeit ein berufsübliches Honorar erhält. Zum Zwecke der Abgrenzung hat der BFH Fallgruppen herausgebildet, die ausnahmsweise die Tarifbegünstigung zulassen, nämlich wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer Sache gewidmet hat, wenn der Steuerpflichtige eine Sondertätigkeit ausgeführt hat, die nicht zum regelmäßigen Betrieb gehört oder wenn die Sonderzahlung für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gezahlt wird. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Vergütungen des Klägers nicht um außergewöhnliche Einkünfte. Insbesondere sind mehrjährige Tätigkeiten und die hierfür erhaltenen Vergütungen bei Freiberuflern nicht unüblich. Zu denken ist z. B. an forensisch tätige Rechtsanwälte und die langen Verfahrenslaufzeiten.

Konsequenz
Der BFH sah sich nicht veranlasst von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Soweit möglich, sollten Freiberufler ratierliche Vorschusszahlungen bei mehrjährigen Tätigkeiten anfordern.

18. Ordnungsgemäße Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz

Hintergrund
Die 4-jährige steuerliche Festsetzungsfrist beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Im Rahmen der Grunderwerbsteuer (GrESt) bestehen Anzeigepflichten des Notars und der Vertragspartner auch für Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft begründen, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört.

Sachverhalt
Mit notarieller Urkunde vom 3.9.2007 erwarb der Kläger sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört. Mit Bescheid vom 3.11.2011 setzte das beklagte Finanzamt gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer fest. Nach Eingang einer Mahnung des Finanzamts teilte der Kläger mit, er habe den Bescheid nicht erhalten. Der Bescheid wurde daher am 23.1.2012 erneut bekanntgegeben. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger meint, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Ausweislich der Steuerakten habe der Notar das Finanzamt (Körperschaftsteuerstelle) am 6.9.2007 über die Abtretung der Anteile in Kenntnis gesetzt. Aufgrund einer vorhergehenden Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile habe das Finanzamt gewusst, dass erneut Grunderwerbsteuer ausgelöst würde. Am 13.9.2007 erfolgte eine Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer durch die Körperschaftsteuerstelle an die Grunderwerbsteuerstelle.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bescheid ist innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen. Die erforderliche Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist schriftlich abzugeben und muss den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt haben. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als solche nach dem Grunderwerbsteuergesetz gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist. Eine Kontrollmitteilung der Körperschaftsteuerstelle für Zwecke der Grunderwerbsteuer ersetzt die ordnungsgemäße Anzeige nicht. Nicht das Finanzamt ist verpflichtet, anhand einer notariellen Übertragungsurkunde den grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und das betroffene Grundstück zu ermitteln und die für die Steuerfestsetzung zuständige Stelle darauf hinzuweisen, sondern der Beteiligte des Erwerbsvorgangs.

Konsequenz
Vorliegend begann die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2010. Das Urteil verdeutlicht, dass die positive Kenntnis von dem grunderwerbsteuerrechtlichen Vorgang der zuständigen Finanzbehörde entscheidend ist. Eine ordnungsgemäße Anzeige ist daher unerlässlich.

19. Angespanntes Arbeitsklima ist noch kein Mobbing

Kernaussage
Mobbing oder Mobben bedeutet "Psychoterror am Arbeitsplatz mit dem Ziel, Betroffene aus dem Betrieb hinauszuekeln". Im weiteren Sinn bedeutet Mobbing, andere Menschen ständig bzw. wiederholt und regelmäßig zu schikanieren, z. B. am Arbeitsplatz. Typische Mobbinghandlungen sind die Verbreitung falscher Tatsachen, die Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben oder ständige Kritik an der Arbeit. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied hierzu nun, dass länger dauernde Konfliktsituationen im Arbeitsleben und die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechs ohne eindeutige schikanöse Tendenz als Mobbing-Vorwurf nicht ausreichen.

Sachverhalt
Die bei der beklagten Stadt beschäftigte Diplom-Ökonomin war der Ansicht, sie sei dort seit dem Jahr 2008 Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing wertete. Sie begehrte ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 EUR und unterlag schließlich vor dem Landesarbeitsgericht.

Die Besonderheit des Mobbings liegt darin, dass die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führen kann. Hierfür ist dieser darlegungs- und beweispflichtig. Allerdings stellt nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber eine Persönlichkeitsverletzung dar. Das Landesarbeitsgericht konnte hier kein schädigendes Gesamtverhalten des Arbeitgebers feststellen, das als Mobbing zu werten war. So war die Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs kein Mosaikstein eines Mobbingverhaltens. Anlass der Kündigung waren Differenzen zwischen den Arbeitsaufzeichnungen der Klägerin und den beobachteten Anwesenheitszeiten. Das Arbeitsgericht hatte die Kündigung erst nach der Beweisaufnahme für unwirksam erachtet. Die Klägerin nach dem Kündigungsprozess vorübergehend räumlich getrennt im Klinikum für einen Prüfauftrag einzusetzen, war nachvollziehbar und vertretbar. Schulungswünsche der Klägerin, die das Fortbildungsbudget erheblich überschritten, durften abgelehnt werden. Die Führung eines Abwesenheitsbuches betraf alle Mitarbeiter und erfolgte mit Zustimmung des Personalrats. Ein 4-Augen-Gespräch durfte angesichts der Konfliktsituation abgelehnt und auf die Teilnahme einer dritten Person bestanden werden. Schließlich fiel zu Lasten der Klägerin ins Gewicht, dass diese eine Mediation von dem Eingeständnis des angeblichen Mobbing durch den Vorgesetzten abhängig gemacht hatte.

Bei Mobbing-Vorwürfen ist immer zu beachten. dass die Beweislast dem Arbeitnehmer obliegt. Eine Beweisführung kann im Einzelfall schwierig sein; Vorfälle sollten dokumentiert werden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Verhaltensweisen von Vorgesetzten auch lediglich Reaktionen auf Provokationen vermeintlich gemobbter Arbeitnehmer darstellen können.

20. Kein vereinfachter Nachweis von PayPal-Spenden

Kernproblem
Spenden an gemeinnützige Körperschaften werden steuerlich gefördert, in dem sie im Rahmen der Steuerveranlagung eine steuermindernde Berücksichtigung finden. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer ordnungsgemäßen Zuwendungsbestätigung. Vereinfachungen gelten für Spenden aus Anlass von Katastrophenfällen und für Kleinspenden bis 200 EUR. Fraglich ist, ob dies auch für Spenden über das Online-Bezahlsystem "PayPal" gilt.

Neue Verfügung der Landesfinanzdirektion Thüringen
Spenden, die über "PayPal" abgewickelt werden, können nach Auffassung der Landesfinanzdirektion Thüringen nicht vereinfacht nachgewiesen werden. Begründet wird dies damit, dass aus dem Kontoauszug der Bank bzw. der Kreditkartenabrechnung nur erkennbar ist, dass eine Zahlung an "PayPal" stattgefunden hat. Es ist nicht gewährleistet, dass die Spende auch tatsächlich die gemeinnützige Organisation erreicht hat.

Konsequenzen
Die Auffassung der Landesfinanzdirektion Thüringen ist bundesweit abgestimmt und somit nicht nur in Thüringen zu beachten. Für den Spendenabzug in der eigenen Steuererklärung muss dem Finanzamt somit eine amtliche Zuwendungsbestätigung der begünstigten Organisation vorgelegt werden. Dies erscheint aufgrund des geringen Volumens einzelner "PayPal"-Spenden und des administrativen Aufwands unwahrscheinlich.

21. Umsatzsteuer im Vereinssponsoring

Kernproblem
Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten. Laut geänderter Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Neue Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat die neue Verwaltungsauffassung des BMF nun weiter präzisiert. So erbringt z. B. ein Sportverein, der von einer Versicherung für die Ausrichtung eines Turnfestes einen Zuschuss von 10.000 EUR erhält, keine Leistung, wenn er in der Festschrift und im Festprogramm nur auf die finanzielle Unterstützung hinweist. Wird zusätzlich zum Firmenlogo auch ein allgemein bekannter Werbeslogan abgedruckt, soll der Vorgang als Werbeleistung einzustufen sein. Analoges gilt bei Sachleistungen. Als Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Leistung des Gesponserten ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen. Dies gilt selbst dann, wenn er den Wert der Werbeleistung des Gesponserten übersteigt. Bei einem krassen Missverhältnis ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird.

Konsequenzen
Die neue Verwaltungsauffassung findet bei allen nach dem 31.12.2012 verwirklichten Sachverhalten Anwendung. Für davor ausgeführte Umsätze kann man sich auch auf die frühere Auffassung berufen. Dies wird regelmäßig geschehen, wenn man über die erbrachten Leistungen bereits umsatzsteuerpflichtig abgerechnet hat.

22. Ausländischer Notar darf Gesellschafterliste nicht unterzeichnen

Hintergrund
Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH wurde bei größeren Transaktionen häufig durch Notare in der Schweiz beurkundet, da diese flexibler als deutsche Notare in der Honorarvereinbarung sind. Die Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Frage gestellt. Insbesondere im Zusammenhang mit der Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste zum Handelsregister stellt sich die Frage, ob der ausländische Notar dies tun darf. Abweichend von einer Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2011 entschied nunmehr das OLG München, dass ein Schweizer Notar keine Gesellschafterliste unterzeichnen kann. Die Zuständigkeit verbleibt vielmehr beim Geschäftsführer.

Sachverhalt
Ein Schweizer Notar beurkundete die Anteilsübertragung an eine deutschen GmbH mit Sitz in München. Die Gesellschafterliste wurde vom Notar unterschrieben und zum Handelsregister eingereicht. Das Registergericht wies die Gesellschafterliste mit der Begründung zurück, die Einreichung habe durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Anzahl zu erfolgen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde.

Entscheidung
Das OLG München gab dem Registergericht Recht. Bei einer Auslandsbeurkundung sind ausschließlich die Geschäftsführer der Gesellschaft für die Erstellung und Unterzeichnung der Gesellschafterliste zuständig. Ein ausländischer Notar kann durch die gesetzliche Regelung zur Einreichung der Gesellschafterliste nicht verpflichtet sein, denn der deutsche Gesetzgeber kann einem ausländischen Notar keine gesetzliche Verpflichtung auferlegen. Wenn der Notar aber nicht verpflichtet ist, bleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit des Geschäftsführers. Ein Nebeneinander von Zuständigkeiten ist nicht gewollt.

Konsequenz
Bis zur höchstrichterlichen Klärung der offenen Fragen im Zusammenhang mit Auslandsbeurkundungen ist dem vorsichtigen Geschäftsführer eine Abwägung zwischen Kostenersparnis und dem Risiko einer unwirksamen Beurkundung dringend anzuraten.

23. Bei allen Arbeitgebern wird künftig Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse geprüft

Hintergrund
Mit der Künstlersozialversicherung sind die selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es besteht die Besonderheit, dass der Versicherte die Hälfte der Beiträge trägt und die andere Hälfte durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der beauftragenden Unternehmen finanziert wird. Jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten durch ein Unternehmen kann somit der Künstlersozialabgabe unterliegen. Abgabepflichtige Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 31.3. des Folgejahres die Gesamtbeträge an die Künstlerkasse zu melden. Die Künstlersozialkasse kontrolliert rückwirkend für die vergangenen 5 Jahre, ob ein Unternehmen alle Beträge ordnungsgemäß gemeldet hat. Ist dies nicht der Fall, droht ein Bußgeld.

Geplante Rechtsänderung
Nach dem Entwurf des "Gesetzes zur Neuorganisatin der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze" (BUK-NOG) soll die Prüfung der Künstlersozialabgabe in der Betriebsprüfung hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags fest integriert werden. Der für dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung geltende 4-Jahres-Turnus für Betriebsprüfungen gilt dann auch für die Künstlersozialabgabe. Durch das Gesetz wird eine verbreiterte Basis für Beitragseinnahmen erwartet.

Konsequenz
Werden künstlerische oder publizistische Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten zum Zwecke der Nutzung fürs eigene Unternehmen in Anspruch genommen, ist stets zu prüfen, ob eine Künstlersozialabgabe anfällt. Hierzu zählen insbesondere Arbeiten von Textern, Autoren, Fotographen, Graphiker und Webdesigner.

24. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: Besteuerung von Erstattungszinsen

Hintergrund
Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2010 sollten die vom Finanzamt geleisteten Zinsen auf die Einkommensteuererstattung nicht zu versteuern sein, da diese dem nichtsteuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind. Auf dieses Urteil reagierte der Gesetzgeber unmittelbar und ordnete die Steuerpflicht von Erstattungszinsen ausdrücklich im Einkommensteuergesetz an.

Verfügung
Für den Bereich der Körperschaft- und Gewerbesteuer erklärte nunmehr auch die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster, dass das Urteil des BFH keine Bedeutung für die Besteuerung von Erstattungszinsen hat. Kapitalgesellschaften verfügen nämlich steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre, weshalb dem Grunde nach alle Einnahmen Betriebseinnahmen sind. Entsprechend zählen alle Erstattungszinsen weiterhin zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Nachzahlungszinsen unterliegen hingegen dem Abzugsverbot. Die OFD hat gleichzeitig verfügt, bei entsprechenden Einsprüchen gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen zur Körperschaft- und Gewerbesteuer keine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Die OFD weist allerdings auch darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Steuerpflicht von Erstattungszinsen und die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen bei Kapitalgesellschaften aufgrund einer Verfassungsbeschwerde prüft. Soweit sich der Einspruchsführer auf diese Verfahren beruft ist das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetztes zu gewähren.

Konsequenz
Aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden kann auch in Zukunft gegen die Erfassung von Erstattungszinsen als steuerpflichtige Einkünfte bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer vorgegangen werden, um die Bescheide offen zu halten. Der Einspruch muss sich aber ausdrücklich auf die beiden Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht beziehen.

25. Bei Nutzung von Werbemobilien durch Vereine kann Umsatzsteuer anfallen

Kernaussage
Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten. Laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Neue Verfügung
Im Nachgang zu obigem BMF-Schreiben hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe nun auch ihre Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilien geändert. Es liegt grundsätzlich kein Leistungsaustausch vor, wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Hiervon dürfte z. B. auszugehen sein, wenn das Fahrzeug lediglich für die eigenen, originären Vereinszwecke genutzt wird.

Konsequenzen
Die Finanzverwaltung hat die ertrag- und umsatzsteuerliche Überlassung von Werbemobilien ausführlich geregelt. Empfänger sollten diese Vorgaben möglichst genau umsetzen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

26. Kasseninhalt als BMG bei Spielgeräteumsätzen unionsrechtskonform?

Rechtslage
Umsätze, die an Spielgeräten erbracht werden, unterliegen der Umsatzsteuer. Da Automatenumsätze nicht der Rennwett- und Lotteriesteuer unterliegen, kommt die entsprechende Steuerbefreiung nicht zum Tragen. Es stellt sich hinsichtlich dieser Spielgerätumsätze die Frage der Bemessungsgrundlage. Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nun einige Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zum Verständnis des Vorlagebeschlusses erscheint ein Blick auf die Rechtsentwicklung ratsam.

Rechtsentwicklung
Bereits nach dem 2. Weltkrieg stellte die Finanzverwaltung zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage auf den nach Auszahlung von Gewinnen verbleibenden Kasseninhalt ab. Auf den Kassenbetrag wurde ein Multiplikator angewendet, der ursprünglich 1,5 betrug und im Laufe der Zeit auf 2,5 anstieg. Als Entgelt wurde somit jeder einzelne Geldeinwurf angesehen. Im Jahr 1994 entschied der EuGH, dass bei Geldspielgeräten die erhaltene Gegenleistung nur in dem nach Auszahlung der Gewinne verbleibendem Kasseninhalt bestehe. Der Kasseninhalt durfte jedoch nur dann als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wenn eine gesetzlich bestimmte Mindestgewinnauszahlung vorgeschrieben war. Dies war in Deutschland bis zum Jahr 2006 der Fall (60 % Auszahlungsquote). Anschließend wurde die Spielverordnung dergestalt geändert, dass keine Mindestauszahlungsquote mehr vorgeschrieben ist. Stattdessen wurden Mindestgewinn- und Maximalverlustgrenzen in Abhängigkeit zur Spielzeit je Spielgerät festgelegt. Die Hamburger Richter halten es nun für fraglich, ob die Rechtsprechung des EuGH nach der Änderung der Spielverordnung noch Bestand hat.

Konsequenz
Das FG vertritt die Auffassung, jeder Geldeinwurf sei der Preis für die Dienstleistung des Unternehmers. In der Dienstleistung des Unternehmers sei im Übrigen das dem Spieler während der Spielzeit gewährte Vergnügen zu sehen. Dieser Argumentation folgend sehen die Hamburger Richter in den Gewinnauszahlungen keine Entgeltminderung. Da der EuGH jedoch noch in 2012 für das bekannte Bingo-Spiel an seiner Entscheidung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage festhielt, dürfte er im Vorlagefall zu keinem abweichenden Ergebnis kommen. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass aufgrund der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe bei öffentlichen Spielbanken eine Steuerfreiheit der Automatenumsätze aus Diskriminierungsgründen gewährt wird. Mit Spannung darf auch die Entscheidung zu den weiteren Vorlagefragen erwartet werden. Mit großem Interesse werden auch die öffentlichen Spielbanken die Entscheidung verfolgen, da ebenfalls entschieden werden muss, ob die Umsatzsteuer überhaupt neben der Spielbankabgabe erhoben werden darf. Entsprechende Veranlagungen sollten daher offen gehalten werden.

27. Organschaft: BMF bezieht Stellung zur organisatorischen Eingliederung

Kernaussage
Ist ein Unternehmen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert, so liegt eine Organschaft vor. Das eingegliederte Unternehmen (Organgesellschaft) verliert umsatzsteuerlich seine Selbstständigkeit. Der Organträger tritt dafür in die Stellung der Organgesellschaft ein.

Rechtslage
In mehreren Urteilen hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in 2010 und 2011 grundsätzliche Feststellungen zur organisatorischen Eingliederung getroffen. Die verunsicherte Praxis wartete schon seit geraumer Zeit auf eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums (BMF). Diese ist nun erfolgt.

Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht des BMF ist entscheidend für die Annahme einer organisatorischen Eingliederung, dass sichergestellt ist, dass die Organgesellschaft keine Entscheidungen gegen den Willen des Organträgers trifft. Im Regelfall setzt dies eine personelle Verflechtung der Geschäftsführungen von Organträger und Organgesellschaft voraus. Dies ist insbesondere gegeben, wenn die Geschäftsführungen identisch besetzt sind. Liegt keine vollständige Identität vor, ist die konkrete Ausgestaltung der Geschäftsführungsbefugnis bei der Tochtergesellschaft entscheidend. So liegt z. B. keine organisatorische Eingliederung vor, wenn ein einzelvertretungsberechtigter Fremdgeschäftsführer bei der Tochtergesellschaft tätig ist. Hier müssen zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, damit eine organisatorische Eingliederung vorliegt (z. B. "Letztentscheidungsrecht" eines personenidentischen Geschäftsführers). Daneben kann sich eine organisatorische Eingliederung auch ergeben, wenn leitende Mitarbeiter des Organträgers Geschäftsführer bei der Organgesellschaft sind. Ist auch dies nicht gegeben, muss die Muttergesellschaft institutionell abgesicherte, unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten besitzen, um eine Organschaft zu erreichen, z. B. durch einen Beherrschungsvertrag nach den aktienrechtlichen Vorschriften.

Konsequenzen
Betroffene Unternehmensgruppen sollten anhand der vom BMF vorgegebenen Kriterien prüfen, ob eine Organschaft - noch oder erstmals - gegeben ist oder nicht. Entspricht das Ergebnis nicht den Vorstellungen der Unternehmen, ist zu prüfen, ob und wie dies geändert werden kann. Liegt z. B. eine Organschaft vor und ist diese unerwünscht, so kann diese durch die Bestellung eines einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführers in der Organgesellschaft, der nicht aus dem Leitungsgremium des Organträgers stammt, beendet werden. Hierbei sind allerdings auch außersteuerliche Aspekte zur berücksichtigen.

28. Dinner Show als einheitlicher Umsatz

Kernaussage
Unternehmer müssen, um ihre Umsätze korrekt deklarieren zu können, zunächst einmal wissen, was sie (umsatzsteuerlich) tun. Dies klingt einfach, stellt die Praxis jedoch häufig vor unlösbare Probleme. Von besonderer Bedeutung ist hier die Abgrenzung zwischen der Erbringung einer einheitlichen Leistung und mehreren selbstständigen Leistungen.

Sachverhalt
Ein Hotel veranstaltete Dinner Shows. Diese umfassten eine Varietéshow sowie ein 4-Gänge Menü. Das Hotel behandelte das Menü sowie die Varietéshow jeweils als separate Leistungen. Das Menü rechnete es zum Regelsteuersatz ab (19 %), die Varietéshow hingegen zum ermäßigten Steuersatz (7 %). Das Finanzamt folgte diesem Ansatz nicht, da aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Veranstaltung als "Kombinationserlebnis" zu werten sei. Es wertete damit die Varietéshow und das Menü als einheitliche Leistung und unterwarf diese dem Regelsteuersatz. Die hieraus resultierende Nachforderung betrug ca. 100.000 EUR.

Entscheidung
Nachdem die Vorinstanz dem Hotel Recht gegeben hatte, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Entgegen der Vorinstanz sah der BFH, wie das Finanzamt, Varietéshow und Menü als einheitliche Leistung an. Diese unterliegt dem Regelsteuersatz. Zwar können Varietéshows begünstigt besteuert werden, jedoch nur, wenn sie Hauptbestandteil der erbrachten Leistung sind. Der BFH sah aber das Menü als gleichwertig an.

Konsequenz
"Wie man es macht, macht man es falsch". Vor diesem Problem stehen viele Unternehmen in ähnlich gelagerten Fällen. Es gibt immer Argumente für und gegen die Annahme einer einheitlichen Leistung. Erschwerend kommt hinzu, dass Prüfer des Finanzamts, fiskalisch motiviert, doch ihre Schwierigkeiten haben, die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers anzunehmen. Wäre im Fall die einheitliche Leistung dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, hätte die Verwaltung den Fall wohl nicht aufgegriffen. Zu beachten ist, dass bis vor kurzem, die Rechtsprechung dazu tendierte, jeden Umsatz in seine Bestandteile zu zerlegen, soweit die einzelnen Leistungen auch von Dritten erbracht werden können. Mit dem Urteil des BFH dürfte dies nun relativiert sein. Für die Praxis wird es bei komplexen Leistungen aber unverändert schwierig sein, diese korrekt zu deklarieren. Dies betrifft nicht nur die Frage, ob ein Umsatz oder Teile hiervon ermäßigt besteuert werden, sondern auch, ob diese steuerfrei oder in welchem Land der Umsatz oder gegebenenfalls Teile hiervon zu besteuern sind. Hier sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.

29. Voraussetzungen für den Abzug von Auslandsspenden

Kernproblem
Europarechtlich ist es erforderlich, dass nicht nur Spenden an deutsche gemeinnützige Organisationen, sondern auch an vergleichbare europäische Organisationen steuermindernde Berücksichtigung findet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt.

Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen begehrten den Spendenabzug an eine Stiftung spanischen Rechts mit Sitz auf Mallorca. Nach deren Satzung handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die die Förderung der Lehre und der Erziehung, der Kunst und der Kultur sowie die Hilfe für Jugendliche und Senioren in allen Formen bezweckt. Die Stiftung stellte eine in spanischer Sprache verfasste Zuwendungsbestätigung aus. Das Finanzamt berücksichtigte die Spende nicht und stellte sich auf den Standpunkt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht prüfen zu können, weil keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des im Ausland sitzenden Spendenempfängers vorgelegt worden seien.

Entscheidung
Nach Ansicht der Richter am Finanzgericht Düsseldorf wurde der Spendenabzug zu Recht versagt. Eine solche Auslandsspende kann nur dann anerkannt werden, wenn die Satzung des Empfängers den deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügt. Außerdem ist nachzuweisen, dass der Empfänger nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Beides konnten die Steuerpflichtigen nicht beibringen.

Konsequenzen
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Anhand geeigneter Belege muss das deutsche Finanzamt prüfen können, ob die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen (inländischen) Voraussetzungen erfüllt sind. Die Hürden bei der praktischen Umsetzung - Erfüllen der spezifischen deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen - sind damit sehr hoch.


Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de